Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen aufbauen-statt-abhauen.at und dem Besteller - auch für alle zukünftigen Geschäfte - gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt aufbauen-statt-abhauen.at nicht an, es sei denn, aufbauen-statt-abhauen.at hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Rücktritt

Aufbauen-statt-abhauen.at verpflichtet sich, die Bestellung des Bestellers zu den Bedingungen der Website anzunehmen. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf der Website ist aufbauen-statt-abhauen.at zum Rücktritt berechtigt.

Falls der Lieferant von aufbauen-statt-abhauen.at trotz vertraglicher Verpflichtung aufbauen-statt-abhauen.at nicht mehr mit der bestellten Ware beliefert, ist aufbauen-statt-abhauen.at zum Rücktritt berechtigt.

§ 3 Lieferung

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung von aufbauen-statt-abhauen.at oder einem von dieser Beauftragten an den Versender übergeben worden ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.

§ 4 Fälligkeit und Zahlung, Verzug

Der Kaufpreis wird sofort mit Bestellung fällig. Der Besteller kann den Kaufpreis per Zahlschein zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist aufbauen-statt-abhauen.at berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Österreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls aufbauen-statt-abhauen.at ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist aufbauen-statt-abhauen.at berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von aufbauen-statt-abhauen.at anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche verbleibt gelieferte Ware im Eigentum von aufbauen-statt-abhauen.at.

§ 7 Mängelgewährleistung und Haftung

Liegt ein von aufbauen-statt-abhauen.at zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, ist aufbauen-statt-abhauen.at nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist aufbauen-statt-abhauen.at zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die aufbauen-statt-abhauen.at zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. aufbauen-statt-abhauen.at haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet aufbauen-statt-abhauen.at nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die Haftung von aufbauen-statt-abhauen.at ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Sofern aufbauen-statt-abhauen.at fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Produkte der Unterhaltungselektronik und Hardware, bei denen die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Gefahrenübergang beträgt.

§ 8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.